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Arbeitsrecht

Fast die Hälfte der vor Deutschen Gerichten erhobenen Klagen, betreffen das Arbeitsrecht und dabei zum größten Teil Kündigungsschutzklagen. Ein Arbeitgeber, der unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, benötigt für eine Kündigung einen sachlichen Grund. Der Arbeitnehmer hat nach Zugang der Klage 3 Wochen Zeit, um die Klage wegen der fehlenden sozialen Rechtfertigung anzugreifen. In Arbeitsrechtssachen ist daher regelmäßig Eile geboten, so dass wir an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass hier Fristen laufen könnten, die während der Online Beratung verstreichen könnten.

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über eine Kündigung streiten, geht es meistens um Geld, sei es ausstehendes Gehalt, Urlaubsabgeltung oder Schadensersatz.

Eine Besonderheit besteht beim arbeitsgerichtlichen Verfahren darin, dass in der ersten Instanz jeder seine Anwaltskosten und Auslagen selbst trägt. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Sie den Fall gewinnen oder verlieren. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, kann ein arbeitsgerichtlicher Prozess mit anwaltlicher Vertretung durchaus teuer werden, typischerweise entstehen bei einem gerichtlichen Vergleich 3 Anwaltsgebühren, die aus dem Streitwert von 3 Monatsgehältern berechnet werden. Sie können die dabei anfallenden Gebühren aus der Gebührentabelle ablesen.

Selbstverständlich können Sie sich vor dem Arbeitsgericht auch selbst vertreten falls Sie sich hinreichend mit dem Arbeitsrecht auskennen oder beraten haben lassen. Falls Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen.

Themenübersicht:



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Kündigungsschutzklage

Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie möchten wissen, ob die Kündigung wirksam ist und ob Sie sich hiergegen wehren können oder sollten.

Was wir für Sie tun können:

Wir prüfen die Kündigung anhand Ihrer Angaben auf die Wirksamkeit und beurteilen die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage. Bitte beachten Sie dabei, dass wir nur die Ausführungen und Unterlagen in die Prüfung einbeziehen können, die Sie uns vorlegen. Entscheidend ist hierbei häufig der Arbeitsvertrag und eventuell geltende Tarifverträge.

Was wir von Ihnen benötigen:

Am besten wäre es, wenn Sie uns die folgenden Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail zusenden würden (Kontakt):

  1. Arbeitsvertrag
  2. Kündigungsschreiben
  3. bisher geführte Korrespondenz.

Bitte gehen Sie in der Schilderung des Sachverhalts auf die folgenden Fragen ein:

  1. Wann haben Sie die Kündigung erhalten, haben Sie ein Empfangsbekenntnis oder einen Auflösungsvertrag unterschrieben?
  2. Seit wann sind Sie in dem Betrieb beschäftigt?
  3. Wann sind Sie geboren? Wie viele Beschäftigte hat der Betrieb?
  4. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat und falls ja, wurde dieser angehört?
  5. Falls die Kündigung auf Gründe, die in Ihrer Person liegen oder auf Ihr Verhalten gestützt wurde, beschreiben Sie bitte möglichst genau, was Ihnen zum Vorwurf gemacht wird.
  6. Wurde aus dem gleichen Grund bereits eine Abmahnung erteilt?

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Zeugniserteilung

Sie sind als Arbeitnehmer aus einem Betrieb ausgeschieden und haben ein Zeugnis erhalten mit dem Sie nicht vollständig einverstanden sind oder gar kein Zeugnis erhalten. Sie möchten wissen, welche Leistungen mit dem Zeugnis bescheinigt wird und ob das Zeugnis rechtlich angreifbar ist.

Die Abfassung eines Arbeitszeugnisses ist eine Kunst für sich. Da ein Arbeitszeugnis keine ausdrücklichen negativen Bemerkungen enthalten darf, wird die tatsächliche Bewertung in positiven Frasen versteckt. Ein geübter Arbeitgeber oder Personalchef kann diese Floskeln entschlüsseln und weiß, was gemeint ist, wenn zum Beispiel die besondere Geselligkeit eines Mitarbeiters gelobt wird: Gemeint ist damit nämlich, dass der Arbeitnehmer regelmäßigen Alkoholmissbrauch betreibt.

Manchmal erteilen Arbeitgeber ohne es zu wollen ein vernichtendes Zeugnis oder glauben, Spitzenleistungen bescheinigt zu haben, wo tatsächlich nur Mittelmaß auf dem Papier steht.

Was wir für Sie tun können:

Wir überprüfen für Sie Ihr Arbeitszeugnis und verraten Ihnen, wo Vorbehalte oder negative Bewertungen versteckt wurden. Wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen ein Zeugnis vorzugehen.

Was wir von Ihnen benötigen:

Zur Prüfung benötigen wir natürlich Ihr Arbeitszeugnis, dass Sie uns per Post, Fax oder E-Mail schicken können (Kontakt). Überprüfen Sie Ihr Zeugnis nach Ihrer Einschätzung zunächst danach, ob Ihre Tätigkeit korrekt und vollständig wiedergegeben wurde.

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Sachverhalt

Beschreiben Sie hier Ihr Rechtsproblem und nehmen Sie zu den oben genanten Fragen Stellung! Schreiben Sie uns auch, was Ihre Fragestellung ist.

Falls wir für die Beantwortung Ihres Falles Unterlagen benötigen, schicken Sie uns diese bitte per E-Mail, Post oder Telefax (0931-52235).

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