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8. Juni 2004 - Immer öfter bekommen wir in letzter Zeit Fälle auf den Tisch, bei denen Nutzer von Filesharing-Diensten oder Webmaster Abmahnungen von Rechtsanwälten der Musikindustrie erhalten. Während sich die Industrie bisher auf kommerzielle Anbieter beschränkt hatte, wird jetzt offenbar auch mit aller Schärfe gegen Privatnutzer vorgegangen. Dabei werden offenbar auch strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet. In Cottbus kam es nun zum ersten strafrechtlichen Urteil wegen Nutzung von Kazaa. Knapp 70 weitere Fälle werden nach Angaben der Phonoindustrie geführt. Anfang Juni kam es zu einer Hausdurchsuchung im Stuttgarter Raum. Abmahnungen Die Abmahnungen der Musikkonzerne sind typischerweise Standardschreiben, mit denen ausführlich dargelegt wird, dass die Rechteinhaber dem Abgemahnten keine Zustimmung zur Nutzung der urheberrechtlich geschützen Werke erteilt hat, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus § 97 UrhG bestehen und zudem auch eine Straftat nach § 106 UrhG vorliegt. Neben der Beseitigung der Störung wird die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Diese Unterlassungserklärungen sind häufig sehr weitgehend und können den Nutzer für den Rest seines Lebens in die ständige Gefahr des Ruins bringen. Wer sich etwa zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100 EUR für jeden Fall der unerlaubten Nutzung eines urheberrechtlich geschützeten Werkes verpflichtet ohne dass eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Verletzunghandlung oder des verletzten Objektes aufzunehmen, sollte besser gleich die Finger vom Internet lassen, da die ständige Gefahr der Verwirkung der Vertragsstrafe besteht. Mit der Abmahnung wird häufig die Aufforderung verbunden, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Der Streitwert wird dabei zwischen 5.000 und 100.000 EUR angesetzt, wobei es hier auf die Zahl der rechtswidrig verwendeten Werke und die Intensität des Eingriffs ankommen sollte. Die Abmahnkosten betragen zwischen 250 bis 1.300 EUR, wobei die Umsatzsteuer in den meisten Fällen nicht erstattet werden muss. Sie wird aber dennoch häufig geltend gemacht. (Vielleicht damit die Anwälte der Gegenseite einen schnellen konstruktiven Beitrag für sich beanspruchen können). In vielen Fällen machen die Musikkonzerne auch Schadensersatzansprüche geltend. Ein solcher Anspruch - und das wird meistens verschwiegen - erfordert anders als der Unterlassungsanspruch Verschulden auf Seiten des Schädigers. Als Schadensersatz kann dabei der entgangene Gewinn oder der üblicherweise zu bezahlende Lizenzpreis geltend gemacht werden. Teilweise unterbreiten die Musikkonzerne Pauschalangebote nach dem Motto: "Bezahlen Sie 10.000 EUR, sonst klagen wir einen noch höheren Betrag ein." An dieser Stelle wird häufig Streitwert mit Schadensbetrag verwechselt. Da die Abmahnungen dem Grunde nach häufig berechtigt sind, sollte auf jeden Fall reagiert werden. Ansatzpunkte für die Verteidigung sind die folgenden Aspekte - Umfang der Unterlassungsverpflichtung Sofern keine ganz trivialen Fälle vorliegen, ist die Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes unumgänglich. Sie sollten jedoch die Grundlagen für die Gebührenberechnung zuvor abstimmen. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht weiter streitig ist, reicht es aus, die Gebühren aus dem Wert der Abmahnkosten und Schadensersatzforderung zu berechnen. Strafanzeigen Jüngste Razzien haben gezeigt, dass nunmehr auch gegen Privatanwender mit Hausdurchsuchungen vorgegangen wird. Vorwurf ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (§ 106 UrhG). Im Zuge dieser Ermittlungen werden häufig eine Vielzahl weiterer Delikte (Raubkopien) aufgedeckt, da bei der Hausdurchsuchung meistens alle Computer unabhängig von Alter und internetfähigkeit sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Die Staatsanwaltschaften informieren die Rechteinhaber im Laufe des Ermittlungsverfahrens, selbst wenn diese nicht selbst die Strafanzeigen erstattet haben. Hier ist es manchmal geboten, aus eigenem Antrieb eine Unterlassungserklärung abzugeben, um einer kostspieligen Abmahnung zuvorzukommen. Häufig sind die zivilrechtlichen Folgen viel teuer als die strafrechtlichen. Das Strafmaß
für derartige Straftaten ist bei wenigen nachgewiesenen Taten oft
sehr niedrig. Häufig werden die Verfahren wegen Geringfügigkeit
gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Gefahr besteht jedoch
darin, dass durch Zufallsfunde und durch gutgemeinte Einlassungen neue
Straftaten aufgedeckt werden. Es wird daher dringend empfohlen, zunächst
keine Aussagen zu machen (auch keine unverbindlichen Unterhaltungen mit
den Polizeibeamten), der Sicherstellung und Durchsuchung zu widersprechen
und schnellstmöglich einen auf Medienrecht spezialisierten Strafverteidiger
aufzusuchen. Nur durch die Akteneinsicht kann abgeschätzt werden,
welche Beweise vorliegen und welche Einlassung geboten ist. In vielen
Städten gibt es übrigens einen Strafverteidiger-Notruf, der
auch außerhalb von Bürozeiten zur Seite steht. (In dringenden
Notfällen können Sie auch meine Kanzlei (0931 52233) anrufen
und sich auf mein Handy verbinden lassen. Rechtslage bei Downloads und MP3 In der aktuellen Diskussion bekommt man gelegentlich den Eindruck, dass schon der Besitz von MP3-Musik strafbar oder rechtswidrig sein könnte. Die Musikindustrie brandmarkt alle CD-Brenner und MP3-Liebhaber pauschal als Musik-Piraten. Hier ist aber eine differenziertere Sichtweise geboten: Die Herstellung einer Privatkopie von einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten (!) Vorlage ist auch nach dem neuen Urheberrecht erlaubt (§ 53 UrhG). Das seit dem 10. September 2003 verschärfte Urheberrecht verbietet jedoch die Umgehung eines Kopierschutzes. Geschieht dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch ergibt sich für das Strafrecht eine andere Folge als für das Zivilrecht. Die Umgehung ist zivilrechtlich rechswidrig und kann zu Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz führen, wohingegen eine Strafbarkeit ausbleibt. Aufgrund der zahlreichen Fragen zum Filesharing haben wir eine Übersicht der häufigsten Fragen eingerichtet. Falls eine Frage unbeantwortet blieb, schreiben Sie uns an
wir fügen die Frage bei Eignung zur Liste hinzu. Bei individueller Beratung, nutzen Sie bitte unser Forumular zur Online-Rechtsberatung.
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