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Der Bundesgerichtshof hat am 11.03.04 über die unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail entschieden. Dabei hat der Bundesgerichtshof seine bereits hinsichtlich der Telefon-, Telefax- und Btx-Werbung aufgestellten strengen Grundsätze weitgehend auf E-Mail übertragen und ist von einer Unzulässigkeit ausgegangen. Anpassungen gibt es lediglich hinsichtlich der Begründung: Zwar sei E-Mail nicht im gleichen Maße ein Eingriff in die Privatsphäre wie Telefonwerbung und auch nicht so kostenintensiv für den Empfänger wie die Fax- oder Btx-Werbung. Die E-Mail Werbung sei als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt. Die E-Mail Werbung sei nur dann zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Gerade die letzte Ausnahme wird bei der konkreten Auslegung zu Schwierigkeiten führen. Das Kriterium des vermuteten Interesses wurde bereits bei der Telefax-Werbung angesetzt und bedeutet, dass in bestimmten Fällen einem Gewerbetreibenden auch ohne Zustimmung Angebote zugeschickt werden können. Gerne beraten wir Sie im Medienrecht.
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