Dialer

Wenn auf der Telefonrechnung unerwartete Rechnungsposten über einige Hundert Euro auftauchen, waren häufig sogenannte Dialer am Werk. Dabei handelt es sich um kleine Computerprogramme, die dazu gedacht sind, eine Internetverbindung zu einem sogenannten Mehrwertdienst herzustellen. Bei seriösen Dialern werden hierbei Inhalte wie Handy-Logos, Klingeltöne, Börsenkurse oder Graphiken zur Verfügung gestellt. Die Kosten betrage meistens 1,86 EUR pro Minute und werden vor der Anwahl mitgeteilt.

Unseriöse Dialer

Obwohl die Telefongesellschaften immer wieder das Gegenteil behaupten, ist es inzwischen auch bei den Gerichten bekannt, dass es Dialer gibt, die sich ohne eine Rückfrage beim User und ohne eine Preisinformation einwählen und dabei auch Verbindungsentgelte in astronomischer Höhe verursachen. Gerade die frei tarifierbaren Rufnummern, bei denen auf die 0190er Vorwahl eine 0 folgt, verursachen häufig Pauschalgebühren von 80 EUR pro Einwahl oder schreiben von Tarifmodellen, bei denen die Minute günstige 2 Cent kostet - bei einer Mindestabnahme von 24 Stunden.

Während einige Dialer versuchen, mit einer einzigen kurzen Verbindung das schnelle Geld zu machen, setzen andere Dialer darauf, dass sie möglichst lange unentdeckt bleiben und die Standard-Internetverbindung ersetzen. Dies sind häufig Dialer mit einer 0190-8 Nummer.

Verhalten der Deutschen Telekom

Wer die aus den Dialer-Verbindungen entstandenen Telefongebühren von der nächsten Telekom-Rechnung abzieht (oder die Lastschrift zurückbucht und den unstreitigen Betrag bezahlt), wird nur dann Mahnungen von der Telekom erhalten, wenn die Mehrwertnummer auch von der Telekom stammt. In den meisten Fällen werden die unseriösen Dialer jedoch über andere Telefongesellschaften abgewickelt. (Die Firma Talkline hat hier eine ungewöhnliche große Präsens in unseren Mandantenakten erlangt.)

Mahnungen der Telefongesellschaften

Selbst wenn man ausführlich begründet, dass die Verbindung durch einen Dialer entstanden ist, erhält man meistens Mahnungen der Telefongesellschaft. Die meisten Gesellschaften haben inzwischen Standardschreiben, die sie verschicken, wenn in einem Widerspruchsschreiben das Wort Dialer erwähnt wird. Man hat oft den Eindruck, dass die Korrespondenz von Computern erledigt wird.

Nach einigen Wochen folgt in der Regel die Mahnung durch das Inkassounternehmen (z.B. Intrum oder Acoreus) oder einen Rechtsanwalt. Auch hier ist die Korrespondenz standardisiert, so dass man sich häufig fragen mag, ob eine engagierte juristische Argumentation überhaupt gelesen wird. Wir haben inzwischen auch auf Standardschrift umgestellt.

Gerichtliche Mahnverfahren

Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Großteil der Fälle nach anwaltlicher Vertretungsanzeige nicht mehr weiter verfolgt werden. In manchen Fällen kam noch ein Mahnbescheid, gegen den selbstverständlich Widerspruch eingelegt wird. Dies ist nun die entscheidende Stelle, da die Gläubiger nun entscheiden müssen, ob sie die Forderung weiter verfolgen, Gerichtsgebühren einzahlen und eine Klageschrift einreichen. Hiervon nehmen die Telefongesellschaften meistens Abstand, wenn der Betrag niedrig ist oder der Einsatz eines Dialers zumindest möglich erscheint.

Die Strategie der Telefongesellschaften besteht derzeit darin, durch zahlreiche Mahnungen zumindest die nicht anwaltlich vertretenen Kunden dazu zu bewegen, die Rechnung, samt der Verzugskosten zu bezahlen, um dem Ärger aus dem Weg zu gehen. In vielen Fällen lautet unsere Empfehlung daher auch nur, die Schreibe zu ignorieren und im Falle eines Mahnbescheides Widerspruch einzulegen.

Erfolgsaussichten.

Die Erfolgsaussichten vor Gericht lassen sich nur im Einzelfall beurteilen. Obwohl Gerichte seit Sommer 2002 in den meisten Fällen zu Gunsten der Verbraucher entschieden haben, liegt das größte Problem noch in der Beweisführung. Nur in wenigen Fällen konnten die Spuren gesichert werden, häufig liegt noch nicht einmal ein Einzelverbindungsnachweis vor.

Seit dem Inkrafttreten des neuen TKG haben sich die Erfolgschancen der Verbraucher weiter verbessert. Dialer bedürfen nun einer Registrierung bei der Regulierungsbehörde. Fehlt die Registrierung können keine Verbindungsentgelte geltend gemacht werden. Einige Anbieter wie z.B. Mainpean haben derzeit (Oktober 03) große Probleme, diese Registrierungen für alle Dialer zu erhalten.

Neues Urteil des AG Heidelberg vom 11.12.03:

Die meisten verbraucherfreundlichen Entscheidungen betrafen Klagen der Telefongesellschaften gegen ihre Kunden. Wenn ein Kunde jedoch bereits gezahlt hatte und die Rückzahlung begehrte, wurden seine Klagen in vielen Fällen abgewiesen. Dabei wurde von einigen Amtsgerichten behauptet, der Kunde müsse dann nachweisen, dass er die Verbindung nicht aufgebaut habe. Dieser Beweis fällt meistens schwer.

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.12.03 verurteilte das Gericht die Telefongesellschaft auf Rückzahlung von Telefongebühren. Die Telefongesellschaft hatte zwar eingewandt, sie sei außerstande nachzuweisen, mit wem die Verbindung aufgebaut wurde, dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Regelungen zum Kundenschutz wie hier die Telekommunikationskundenschutzverordnung dürfen nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Verbrauchers führen. Allerdings musste der Verbraucher rechtzeitig Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.

Endlich hat nun auch der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4.3.04 Az.: III ZR 96/03 die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt. Bei einer unbemerkten Einwahl entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren.

 

Rechtsberatung

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:


Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)

Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.


Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.


Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.


Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.


Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.


Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.


Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03

Karlsruhe, den 5. März 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe