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Mehrere Betreiber von handy-bezogenen Internetseiten erhielten im Frühjahr 2003 anwaltliche Abmahnungen aus Würzburg. Auf der Seite sei der Begriff "Handy Games" verwendet worden. Der vertretene Mandant, hieß es, sei aber Inhaber der Marke Handy-Games und damit alleine berechtigt, diesen Begriff zu verwenden. Die Abgemahnten mögen die Verwendung des Begriffes unterlassen, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben und die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 933,22 (inkl. Umsatzsteuer) erstatten. Mindestens zwei der Abgemahnten habe sich geweigert, sich der Abmahnung zu beugen und forderten den Abmahner auf, sich von seinem Anspruch zu distanzieren und schließlich seinerseits die Kosten, die durch die unberechtigte Abmahnung entstanden sind, zu erstatten. Das Amtsgericht Hassfurt gab der Klage eines Abgemahnte statt. Der Begriff Handy-Games sei eine Gattungsbezeichnung und könne daher für damit bezeichnete Produkte keinen Markenschutz für sich beanspruchen. Eine unberechtigte Abmahnung löst einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner aus. Der Abmahner muss nun selbst Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.
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