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Urteil des AG Cottbus - "Kazaa-Urteil"95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) Amtsgericht
Cottbus Urteil
gegen xxx geb. xxx 1981 in Cottbus, wohnhaft: xxxx wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz Hat das Amtsgericht
Cottbus - Strafrichter - [...] für Recht erkannt:
Gründe I. Der Angeklagte lebt
im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 € bis 50,00 €
monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig
eine Ausbildung zum X.; hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200 €
im Monat. [...]. Nebenbei erzielt er [...] ein Einkommen von ca. 500 Euro
im Jahr. II. Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber (u.a. WARNER, EMI, SONY) in 272 Fällen (u.a. von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) [Musikwerke Anm. d. Red.] auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich zum Download zur Verfügung. Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat. III. Dieser Sachverhalt steht auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest. IV: Damit hat sich der Angeklagte - wie im Tenor festgestellt - gemäß §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht. V. Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach dem Strafrahmen des § 106 Abs. 1 UrhG ( Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) zu bestimmen. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er - jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen. Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Richter am Amtsgericht Ausgefertigt Kommentar zum Urteil
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