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Wer er in einem Verkehrsunfall geschädigt wurde und das Auto selbstständig reparierte oder unrepariert verkauft, konnte bisher nicht die vollen Reparaturkosten aus dem Gutachten an setzen. Die Versicherungen und viele Gerichte haben bisher nur Kosten bis zur Höhe der Ersatzbeschaffung anerkannt. Dies war die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, häufig waren die Reparaturkosten jedoch wesentlich höher. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kosten, die in einem Gutachten für die Reparatur eingesetzt wurden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswert ist erstattet werden müssen. Die veränderte Rechtslage wird an einem Beispiel deutlich: Alte Rechtsprechung: Wiederbeschaffungswert:
€ 10.000 Die neue Schadensberechnung macht in diesem Fall einen Unterschied von € 2.000 aus, die unter Umständen auch bei bereits abgerechneten Fällen nachgefordert werden kann.
Pressemitteilung des BGH vom 30.04.2003Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des WiderbeschaffungswertesDer Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Karlsruhe, den 30. April 200
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