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Unterhaltsanspruch
der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die Mutter,
deren angemessener Eigenbedarf in einer neuen Ehe gesichert ist
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über die Unterhaltsklage einer 15-jährigen
Tochter gegen ihre Mutter zu entscheiden. Nach der Scheidung der Eltern,
die inzwischen beide wiederverheiratet sind, lebten die Tochter und ihr
jüngerer Bruder zunächst bei der Mutter. Später zog die
Tochter zu ihrem Vater, der für den Bruder weiterhin Barunterhalt
an die Mutter zahlt.
Die beklagte Mutter verdient durch Teilzeitbeschäftigung 630 DM,
während ihr neuer Ehemann einen monatlichen Nettoverdienst von rund
3.750 DM hat. Der Vater, aus dessen neuer Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen
ist, erzielt einen etwa doppelt so hohen Nettoverdienst.
Während das Amtsgericht die Klage im Hinblick auf das höhere
Einkommen des Vaters abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht ihr auf
die Berufung der Klägerin statt. Die zugelassene Revision der Beklagten,
mit der sie ihr Ziel der Klagabweisung weiterverfolgt, blieb ohne Erfolg.
Der Senat hält die Beklagte für leistungsfähig, da sie
den verlangten Mindestunterhalt aus ihrem Nebenverdienst zahlen kann und
ihr eigener angemessener Unterhalt durch die hälftige Beteiligung
am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert bleibt. Insoweit
hat der Senat es gebilligt, daß das Oberlandesgericht den angemessenen
Eigenbedarf der Mutter in Anlehnung an die Werte der Düsseldorfer
Tabelle 1999 wegen der Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung
mit ihrem neuen Ehemann mit nur 1.400 DM angesetzt hat.
Eine Herabsetzung des von der Mutter zu zahlenden Barunterhalts mit Rücksicht
auf das höhere Einkommen des Vaters hat der Senat abgelehnt. Der
Vater erfüllt seine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber
durch deren Betreuung. Zwar kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise
verpflichtet sein, ebenfalls zum Barunterhalt beizutragen, wenn sich andernfalls
ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergäbe.
Angesichts der höheren Belastung des Vaters, unter anderem durch
die Barunterhaltspflicht gegenüber dem Bruder der Klägerin und
dem Kind aus seiner neuen Ehe, war ein solches Ungleichgewicht hier indessen
nicht ersichtlich.
Urteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00
Karlsruhe, den 21.
März 2002
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Stand: 1.2.04
Verantwortlich: Rechtsanwalt
Chan-jo Jun, Würzburg
Abmahnung
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht,
Mietrecht, Familienrecht, Scheidung, Unterhaltsberechnung, Medienrecht,
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