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Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei
unterbliebenem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft
Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines Ehepaares gegen die
eine (Zwillings-)Schwangerschaft der Ehefrau betreuenden Frauenärzte
auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute verlangten den Ersatz
des Unterhalts für einen der Zwillinge, der mit schweren Extremitätenfehlbildungen
geboren worden war. Sie warfen den Ärzten vor, die Fehlbildungen
während der Schwangerschaft schuldhaft nicht erkannt zu haben, und
machten weiter geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren
Behinderung für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden.
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob zum Zeitpunkt der Schwangerschaft
der Klägerin (1994) ein solcher Schwangerschaftsabbruch rechtlich
zulässig gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte der von
den Klägern behauptete Fehler der Beklagten überhaupt einen
Schadensersatzanspruch auslösen können. Beide Vorinstanzen hatten
dies verneint und die Klage deshalb abgewiesen.
Eine Besonderheit des Falles bestand darin, daß mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
bei einem Schwangerschaftsabbruch beide Kinder verloren gegangen wären,
mindestens aber das gesunde Ungeborene geschädigt worden wäre.
Die Kläger hatten insoweit behauptet, sie hätten sich
vor die Wahl gestellt für den Abbruch der gesamten Schwangerschaft
entschieden.
Der Senat hat die Entscheidungen der Vorinstanzen gebilligt. Nach der
damaligen Rechtslage (vgl. zum Wortlaut des § 218a StGB in der seinerzeitigen
Fassung Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2001) wäre ein Abbruch der
(gesamten) Schwangerschaft der Klägerin weder nach § 218a Abs.
2 noch nach Abs. 3 StGB a.F. gerechtfertigt gewesen.
Zunächst hat der Senat das Vorliegen einer medizinischen Indikation
nach § 218a Abs. 2 StGB a.F. verneint. Er hat ausgehend von seiner
bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 129, 178 ff.) den grundsätzlichen
Schutzanspruch des ungeborenen menschlichen Lebens herausgestellt und
betont, daß es konkreter Feststellungen für eine gravierende
Ausnahmesituation der Schwangeren bedürfe, um einen Schwangerschaftsabbruch
aus Gründen der Gesundheit der Mutter rechtfertigen zu können.
Eine solche Ausnahmesituation hat er in den vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen und den Behauptungen der Kläger zu der Gefahr einer
Depression der Klägerin nicht gesehen.
Der Senat hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines zulässigen
Schwangerschaftsabbruchs wegen einer sogenannten embryopathischen Indikation
nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. verneint. Er hat hervorgehoben, daß
es hier nicht um die typische Fallgestaltung des § 218a Abs. 3 StGB
a.F. geht, bei der sich die Schwangerschaft auf ein vorgeburtlich geschädigtes
Kind beschränkt und sich daraus die Frage ergibt, ob der Mutter die
Belastung durch dieses Kind zugemutet werden kann. Dabei hat er offen
gelassen, ob unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch der Gesamtabbruch
einer solchen Zwillingsschwangerschaft gerechtfertigt sein könnte.
In einem solchen Fall müßten jedenfalls die Anforderungen,
die an die Bejahung der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs
zu stellen seien, besonders hoch angesetzt werden. Der vorliegende Fall
nötige nicht zu einer abschließenden Beurteilung dieser Frage,
weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtabwägung aller Umstände
des Einzelfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Im Berufungsurteil
werden die Beeinträchtigungen des Kindes beanstandungsfrei gewichtet;
insbesondere ist es geistig vollkommen gesund, seine körperlichen
Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Rollstuhl,
lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft ohne
weiteres zu. Im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die Konkfliktslage
in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht
zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen
die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder
vorgenommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere
Zumutbaren zu weit gezogen.
Urteil vom 4. Dezember 2001 VI ZR 213/00
Karlsruhe, den 4. Dezember 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Stand: 1.2.04
Verantwortlich: Rechtsanwalt
Chan-jo Jun, Würzburg
Abmahnung
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht,
Mietrecht, Familienrecht, Scheidung, Unterhaltsberechnung, Medienrecht,
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