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Zur Unterhaltspflicht
von Kindern gegenüber ihren Eltern
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hatte sich mit einer weiteren Variante des sogenannten Elternunterhalts
zu befassen (Stichwort: verschleierte Schwiegersohnhaftung).
Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht
auf restliche Heim- und Pflegekosten für deren Mutter in Anspruch.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne aufgrund ihres
Halbtagseinkommens (jährlich brutto ca. 29.000 DM), ihres Naturalunterhaltsanspruchs
gegen ihren vollschichtig berufstätigen Ehemann (jährliches
Bruttoeinkommen ca. 117.000 DM) und unter Berücksichtigung des Wohnvorteils
des im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims
für ihre Mutter einen monatlichen Unterhalt von 580 DM zahlen. Die
Ehegatten haben einen 1981 geborenen Sohn, der noch Schüler ist.
Für das Haus sind Kredite in Höhe von monatlich ca. 1.075 DM
abzuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht
in vollem Umfang mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen,
weil ihr eigenes Arbeitseinkommen den ihr zuzubilligenden erhöhten
Selbstbehalt von 2.250 DM nicht übersteige und eine Erhöhung
ihrer Einkünfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann
zu einer unzulässigen indirekten "Schwiegersohnhaftung"
führe.
Der Senat hat das vom Landkreis angefochtene Urteil teilweise aufgehoben.
Er hat die Auffassung vertreten, für die Leistungsfähigkeit
eines verheirateten Unterhaltspflichtigen, der selbst nur über Einkünfte
unterhalb des Selbstbehalts verfüge, komme es entscheidend darauf
an, ob und ggf. inwieweit sein Einkommen zur Bestreitung des vorrangigen
angemessenen Familienunterhalts benötigt werde. Dieser könne
nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen
und seines Ehegatten angesetzt werden. Denn der Ehegatte stehe außerhalb
des Unterhaltsrechtsverhältnisses des Unterhaltspflichtigen zu seinen
Eltern und sei rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in
seiner Lebensführung einzuschränken. Was die Ehegatten für
ihren Familienunterhalt benötigten, müsse vielmehr nach den
im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens
und sozialen Rangs, bestimmt werden. Der Senat hat allerdings die Annahme
des Oberlandesgerichts, Einkünfte in der Größenordnung,
wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten
zur Finanzierung der Lebensführung, nicht gebilligt. Diese Annahme
sei nicht damit zu vereinbaren, daß die Sparquote in Deutschland
rund 10 % des verfügbaren Einkommens beträgt. Mit Rücksicht
darauf könne nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten
Familieneinkommens ausgegangen werden. Vielmehr müsse der für
seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete
Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem
Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteige,
vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestalte und ob und ggf. welche
Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Soweit das
Einkommen der Ehegatten der Vermögensbildung zugeführt werde,
fließe es nicht in den Familienunterhalt. Vermögensbildende
Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürften sich - soweit es
nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem
Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht - nicht zu Lasten
eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Je nach dem, wie der
Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die
Beklagte, die hierzu nur anteilig beizutragen habe, die Verpflichtung
ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu
leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt
gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet,
weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt
werde. Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, in welcher
Höhe der Familienunterhalt der Beklagten und ihres Ehemannes anzusetzen
ist.
Urteil vom 17. Dezember 2003
- XII ZR 224/00
Karlsruhe, den 17. Dezember
2003
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Stand: 1.2.04
Verantwortlich: Rechtsanwalt
Chan-jo Jun, Würzburg
Abmahnung
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht,
Mietrecht, Familienrecht, Scheidung, Unterhaltsberechnung, Medienrecht,
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