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Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren
Eltern
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem
Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen
werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der klagende
Landkreis der im Heim lebenden Mutter des Beklagten Sozialhilfe in Höhe
der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimko-sten gewährt.
Der Beklagte, der als Beamter zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit
in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in
einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden, durch Kreditaufnahme finanzierten
Eigenheim.
Das Amtsgericht hat der Klage des Kreises in Höhe von rund 620 DM
monatlich für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben
und sie im übrigen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des
Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ebenso
wie seine Revision erfolglos.
Der XII. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main, der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus wirke sich im vorliegenden
Fall nicht einkommenserhöhend aus, bestätigt. Er hat die Ansicht
vertreten, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei
der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der nach
ihren individuellen Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen.
Von dem Unterhaltspflichtigen könne nämlich nicht erwartet werden,
daß er den objektiven "Mehrwert" seines Familienheims
durch eine Vermietung oder Veräußerung realisiere. Eine solche
Verwertung obliege ihm gegenüber einem Elternteil nicht, weil er
im Verhältnis zu diesem nicht verpflichtet sei, eine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhalts-niveaus
hinzunehmen, mithin auch keine grundlegende Beeinträchtigung der
bisherigen Lebensführung, zu der auch das Wohnen im eigenen Haus
gehöre.
Der Senat hat weiter entschieden, daß der Wohnwert wenn es
um Unter-haltsanprüche von Eltern geht sich auch um den in
den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteil reduziert, wenn und soweit
sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten
in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen
Höhe halten und zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige
noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils
aufkommen zu müssen.
Darüber hinaus hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts
gebilligt, daß in der Regel nur die Hälfte des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen, das seinen Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen
übersteigt, für den Elternunterhalt einzusetzen sei.
Urteil vom 19. März 2003 XII ZR 123/00
Karlsruhe, den 19. März 2003
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Stand: 1.2.04
Verantwortlich: Rechtsanwalt
Chan-jo Jun, Würzburg
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