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Anbieterkennung
Wer geschäfsmäßig
Teledienste betreibt, muss eine Anbieterkennung gem. § 6 TDG bzw.
§ 10 MDStV verfügbar halten. Nachfolgend finden Sie unsere Anbieterkennung.
Die Informationspflichten beschränken sich nicht auf
diese Angaben. Gegebenenfalls ist auch die Angabe von Vertragsbedingungen,
Inhaltsverantwortlichen oder Jugendschutzbeauftragten nötig. Gerne
beraten
wir Sie darüber, welche Angaben für Ihr Angebot notwendig
sind.
Anbieterkennung für
dieses Angebot:
Betreiber dieses Angebotes
ist Rechtsanwalt Chan-jo Jun (Profil und Lebenslauf),
Rüdigerstr. 4, 97070 Würzburg, Tel: 0931 - 52233.
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt
wurde gem. § 8 BRAO von der bayerischen Landesjustizverwaltung über die
Rechtsanwaltskammer für
den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg
Friedrichstraße 7
D-96047 Bamberg
verliehen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde
ist ebenfalls die Rechtsanwaltskammer Bamberg. Der Berufstätigkeit liegt
die Berufsordnung für Rechtsanwälte, die Bundesrechtsanwaltsordnung
und die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu Grunde. Die Vorschriften
sind einzusehen bei www.brak.de.
Umstatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE229481423
E-Mail
Adresse von RA Jun:
§ 6 TDG Allgemeine
Informationspflichten
Diensteanbieter haben
für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG Nr. L 209 S. 25),
die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder
erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten, insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 10 Mediendieste-Staatsvertrag
Informationspflichten
(1) Diensteanbieter
haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Namen und Anschrift
sowie
bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,
soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde;
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.
L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind
in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter
von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig
oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes
2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für
welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
seinen ständigen
Aufenthalt im Inland hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter verloren hat,
voll geschäftsfähig ist und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen sein,
die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein,
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und
Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein
sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar
als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
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