Reiserecht
Vollmundig sind die
Versprechen der Reiseveranstalter in den Katalogen. Die Realität
sieht jedoch manchmal anders aus und die Enttäuschung ist groß,
wenn das Traumhotel gerade für künftige Saisons neu renoviert
wird und ein Großteil der versprochenen Infrastruktur nicht zur
Verfügung steht.
Reiseveranstalter
nehmen es oft wissentlich in Kauf, mangelhafte Reisen anzubieten, da sich
die meisten Reisenden zwar beschweren, aber keine Schadensersatzansprüche
geltend machen. Unterm Strich geht diese Rechnung gut auf. Wer jedoch
auf sein Recht besteht und weiß, was ihm zusteht, kann bei einer
mangelhaften Reise einen Großteil des Preises und manchmal sogar
mehr zurückverlangen.
Mangelhafte Pauschalreise
- Welche Ansprüche stehen Ihnen gegen den Reiseveranstalter zu?
Sie sind gerade vom
Urlaub zurückgekehrt und haben Mängel bei der Reise festgestellt.
Reiseveranstalter haften für Mängel der Reise auch dann, wenn
die Leistungen von ausländischen Vertragspartnern erbracht worden
sind. Dabei muss es sich noch nicht einmal um Leistungen handeln, die
im Reisepreis inbegriffen waren, da auch das Fehlen von angekündigten
Einkaufsmöglichkeiten einen Mangel darstellen kann. Typische Mängel
sind Lärm, Schmutz, Verspätungen, fehlende Leistungen oder Abweichungen
der An- und Abreise.
Was wir für
Sie tun können:
Wir prüfen für
Sie anhand der Frankfurter Tabelle oder der einschlägigen Rechtsprechung,
welche Reisepreisminderung für Sie in Betracht kommt und ob Ihnen
Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht. Wir sagen
Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche selbst gegenüber dem Reiseveranstalter
durchsetzen können und welche Fristen Sie dabei beachten müssen.
(Bitte beachten Sie, dass Sie die Mängel soweit möglich gegenüber
der Reiseleitung vor Ort anzeigen und innerhalb eines Monats nach
Rückkehr beim Reiseveranstalter anzeigen müssen).
Was wir von Ihnen
benötigen:
Bitte beschreiben
Sie neben den aufgetretenen Mängeln auch die Reisebeschreibung, am
besten anhand der Buchung oder Katalogbeschreibung. Haben Sie den Mangel
vor Ort gemeldet? Gab es bereits eine Reaktion des Reiseveranstalters?
Was wir sonst noch
für Sie tun können:
Wenn Sie möchten,
können Sie uns auch mit der Abwicklung Ihres Reisemangels beauftragen.
Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter
und verhandeln in Ihrem Namen über die angemessene Forderung. Falls
eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann, können
wir in Ihrem Auftrag Klage erheben.
Selbstverständlich
informieren wir Sie über das entstehende Kostenrisiko und stimmen
kostenauslösende Maßnahmen mit Ihnen ab. Häufig werden
die Anwaltskosten bei berechtigten Mängeln vom Reiseveranstalter
getragen, Ansprüche aus Reiserecht werden aber auch üblicherweise
von privaten Rechtsschutzversicherungen mit abgedeckt. Falls Sie also
rechtschutzversichert sind, können wir unsere Kosten direkt gegenüber
Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen.
Sie können sich
zunächst anhand der Online-Erstberatung über die Erfolgsaussichten
Ihres Falles informieren. Falls Sie uns mit der weiteren Bearbeitung des
Falles beauftragen sollten, werden diese Kosten auf die späteren
Gebühren angerechnet.
Was wir benötigen,
um Sie zu vertreten:
Wenn Sie uns mit der
Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen, benötigen wir neben
der Vollmacht auch Belege über die Reisebuchung, die Reisebeschreibung,
Beschreibung der und möglichst Beweise für die aufgetretenen
Mängel, eventuell die Bestätigung der örtlichen Reiseleitung
über Ihre Beschwerde (Falls es sich um einen Mangel handelte, bei
dem eine Abhilfe überhaupt möglich war) und gegebenenfalls die
bisher geführte Korrespondenz.
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